Der Gemeinderat Unterhaching fordert den Bayerischen Gesetzgeber auf, im Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz GLKrWG) das bisherige Sitzzuteilungsverfahren nach Hare-Niemeyer beizubehalten.
Begründung: Im Jahr 2010 hat der Bayerische Landtag für Wahlen auf kommunaler Ebene das Sitzungszu-teilungsverfahren nach d’Hondt einstimmig abgeschafft und durch das Hare-Niemeyer-Verfahren ersetzt. Aus gutem Grund, denn das Verfahren nach d’Hondt verzerrt die Sitzzutei-lung systematisch zugunsten großer und zu Lasten kleiner Parteien. Diese Verzerrung kann für große Parteien zu mehreren zusätzlichen Mandaten führen, was einer Sitzzuteilung proportional zum Stimmenverhältnis fundamental widerspricht.
Gerade bei der letzten Sitzzuteilung für die Ausschüsse in Unterhaching ermöglichte das Hare-Niemeyer-Verfahren eine angemessene Beteiligung der kleineren Fraktionen (vgl. jüngste Pressestellungnahme Referent Herr Hötzl in der SZ).
Für Landtagswahlen war das d’Hondtsche Verfahren daher schon früher vom Verfassungsge-richt untersagt und in der Folge durch Hare-Niemeyer ersetzt worden, bei Kommunalwahlen wurde es vom Verfassungsgericht als gerade noch verfassungsgemäß bezeichnet. Bei Gremi-en, deren Gesamtgröße schon vorher feststeht, also bei allen kommunalen Gremien, ist das Hare-Niemeyer-Verfahren mathematisch genau. Es gibt keine systematischen Verzerrungen, weder für kleine noch für große Parteien.
Deshalb gibt es auch keinen aus demokratischer Sicht nachvollziehbaren Grund, Hare-Niemeyer wieder abzuschaffen und durch d’Hondt zu ersetzen. Die von einer Landtagsfraktion öffentlich vorgebrachte, „offizielle“ Begründung, mit d’Hondt sollten „schlimme Folgen der Zersplitterung“ verhindert werden, ist offensichtlich vorgeschoben: Bayern ist nicht dafür bekannt, dass die Arbeitsfähigkeit seiner Kommunalparlamente durch eine übergroße Zersplitterung bedroht ist, ganz im Gegenteil: Die Vielfalt ist für die meisten Kommunen eine positive, kreative Kraft.
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